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Wohnberechtigungsschein


Allgemeine Informationen
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer öffentlich-geförderten Wohnung (Sozialwohnung).

Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung Wohnungssuchenden zugute kommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang im ganzen Bundesgebiet gültig.
  • Besonderer Wohnberechtigungsschein
    Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um eine bestimmte Sozialwohnung, deren besondere Bezugsvoraussetzungen er einhält. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang gültig.

Für den erneuten Bezug einer Sozialwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.

Zuständige Stelle

BürgerService
Frau Birgitta Hertenstein
tel. 07803 / 930 109
eMail hertenstein-birgitta@stadt-gengenbach.de

Voraussetzung
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Gehören zum Haushalt Kinder, so erhöht sich die Einkommensgrenze je Kind.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z.B. für Allein-Erziehende, Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.

Höhere Einkommensgrenzen gelten für den Bezug so genannter nicht öffentlich geförderter (Sozial-)Mietwohnungen: Für den Bezug so genannter nicht öffentlicher Wohnungen (gefördert beziehungsweise erbaut seit 1990) dürfen die oben genannten Einkommensgrenzen um bis zu 60 Prozent überschritten werden.

Über typische Einkommensgrenzen und den Wohnberechtigungsschein informiert eine Broschüre des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Verfahrensablauf
Der Antrag wird bei der zuständigen Stelle  (sieh oben) persönlich oder schriftlich gestellt.

Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-Erklärung und letzte Einnahmen-Überschussrechnung bei Selbstständigen)


Kosten/Leistung
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.