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Anmeldung einesGewerbes
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 | Anmeldung eines Gewerbes Allgemeine Informationen Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie bei der
Zuständige Stelle BürgerService Frau Hildegard Neumeyer tel. 07803 / 930 1 06 eMail neumeyer-hildegard@stadt-gengenbach.de
anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Eine rechtzeitige Erörterung Ihres Vorhabens mit Ihrem Steuerberater ist anzuraten.
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Eine Checkliste zu den Formalitäten einer Unternehmensgründung steht Ihnen auf den Seiten von NewCome.de zur Verfügung.
Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Besonderheiten gelten für Kleingewerbetreibende. Dies sind gewerblich tätige Selbstständige, die nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen. Maßgeblich hierfür ist, dass deren Unternehmen keinen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, weil die Höhe der Jahresumsätze oder die einfache Geschäftsabwicklung noch keine doppelte Buchführung notwendig machen. Weitere Kriterien sind die Höhe des eingesetzten Kapitals, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, die Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten sowie die Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume. Übersteigt der Umsatz im laufenden Geschäftsjahr EUR 17.500 nicht und wird der im folgenden Jahr erwartete Umsatz maximal EUR 50.000 nicht überschreiten, müssen Kleingewerbetreibende die Aufnahme ihres Gewerbes lediglich dem Finanzamt anzeigen.
Verfahrensablauf Die Anmeldung Ihres Gewerbes kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie als Einzelunternehmer das Formular "Gewerbe-Anmeldung", als Personengesellschaft das Formular "Gewerbeanmeldung für Personengesellschaften" und als Kapitalgesellschaft das Formular "Gewerbeanmeldung für Kapitalgesellschaften" verwenden.
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt. Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer, oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Erforderliche Unterlagen Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung, gegebenenfalls des zur Anmeldung Bevollmächtigten Gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung (selbstständige Tätigkeit) ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), soweit Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten Für bestimmte Gewerbe können weitere Nachweise erforderlich sein in manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein; dies ist im Einzelfall mit BürgerService abzuklären
Frist/Dauer Die Anzeige Ihrer Gewerbeanmeldung ist sofort zum Zeitpunkt der Betriebsgründung fällig. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
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