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Sterbefall

Überführung

Mit der Überführung der Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge und kümmern sich auch um alle Formalitäten.
Bei der Überführung einer Leiche im Inland innerhalb des Gemeindegebiets ist kein Leichenpass erforderlich. Voraussetzung für die Überführung ist, dass die Todesbescheinigung vorliegt. Für die Beförderung der Leiche außerhalb des Gemeindegebiets (z.B. in ein anderes Bundesland), ist ein Leichenpass erforderlich, wenn das Bundesland, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen Leichenpass verlangt.

Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer beachtet und die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und/oder Seeweg erfüllt werden. Informationen hierzu erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder sowie die Bestattungsunternehmen. Bei Überführungen in das Ausland ist immer ein Leichenpass erforderlich.

Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

Allgemeine Informationen
Damit eine Leiche über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus befördert werden darf, muss zur Überführung ein Leichenpass vorliegen.

Zuständige Stelle
die Gemeinde, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
BürgerService
Standesamt Gengenbach
Herr Klaus Himmelsbach
tel. 07803 / 930 1 03
eMail himmelsbach-klaus@stadt-gengenbach.de

Verfahrensablauf
Ein mehrsprachiger Leichenpass muss grundsätzlich persönlich beantragt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen den Leichenpass bei der Gemeinde beantragen lassen.
Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Bestattung vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen

Erforderliche Unterlagen
die Sterbeurkunde
der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung
Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist
(solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesbeamten trägt)
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters
(bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder der Leiche eines Unbekannten)
die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch den Bestatter