 | Sterbefall
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Bestattungsarten
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 | BestattungsartenIn welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich zunächst nach dem Willen und den Wünschen der Verstorbenen, die noch zu Lebzeiten schriftlich (z.B. Testament) oder mündlich geäußert wurden.
Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille der Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, die Eltern, Enkel und die übrigen Verwandten sowie die Verlobten. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
Folgende üblichen Bestattungsarten können unterschieden werden:
Erdbestattung Feuerbestattung Seebestattung Bestattung von Fehl- und Totgeburten
Erdbestattung
Die Erdbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Deutschland. Der Verstorbene wird in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt. Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (z.B. Grabpflege) werden von der Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.
Zuständig: BürgerService Standesamt Herr Klaus Himmelsbach Tel. 07803 / 930 1 03 eMail himmelsbach-klaus@stadt-gengenbach.de
Eine Willenserklärung des Verstorbenen ist für die Erdbestattung nicht notwendig. Die Bestattung darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte auf der Bescheinigung die Eintragung des Sterbefalls in das Sterbebuch vermerkt hat sowie die Todesart nicht (mehr) ungeklärt ist beziehungsweise bei unnatürlichem Tod die Staatsanwaltschaft die Leiche freigegeben hat.
Bestattung von Fehl- und Totgeburten
Bei einer Totgeburt stirbt das Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat ein Gewicht von mehr als 500 Gramm. Totgeburten gelten als Leiche und unterliegen damit dem Bestattungzwang.
Bei einer Fehlgeburt kommt das Kind mit einem Gewicht unter 500 Gramm tot zur Welt. Fehlgeburten gelten bestattungsrechtlich nicht als Leichen und müssen nicht bestattet werden. Auf Wunsch der Eltern können Fehlgeburten auf nahezu jedem Friedhof in Baden-Württemberg bestattet werden. Für die Friedhofsträger besteht hierzu jedoch keine Pflicht.
Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.
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