Anzeige des SterbefallsDer Tod muss durch eine Leichenschau von einem Arzt festgestellt und beim
BürgerService Standesamt Gengenbach Herr Klaus Himmelsbach tel. 07803 / 930 1 03 eMail himmelsbach-klaus@stadt-gengenbach.de
angezeigt werden.
Vom Arzt erhalten Sie eine Todesbescheinigung, die Sie zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigen.
Die einzuleitenden Schritte müssen wie folgt ausgeführt werden: Ausstellung einer Todesbescheinigung Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt Ausstellung einer Sterbeurkunde
Gesetzlich geregelt sind die Leichenschau und der Umgang mit Leichen in den §§ 20-29 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) und in § 11 der Bestattungsverordnung (BestattVO), die Anzeige des Sterbefalls in den §§ 32-37 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Um die Leiche des Verstorbenen abholen zu lassen, sollten Sie ein Bestattungsunternehmen informieren. Erst nach der Ausstellung einer Todesbescheinigung kann die Überführung beginnen. Die Abholung muss jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
Ausstellung der Todesbescheinigung
Ist eine Person verstorben, muss sofort der nächste erreichbare Arzt (muss nicht der Hausarzt sein) zur Leichenschau gerufen werden, um den Tod festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung besteht aus einem nicht vertraulichen Teil sowie einem vertraulichen Teil, den der Arzt in einem Umschlag zu verschließen hat.
Zur Veranlassung der Leichenschau sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: der Ehegatte die volljährigen Kinder die Eltern die Großeltern die volljährigen Geschwister die volljährigen Enkelkinder des Verstorbenen
derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle der leitende Arzt des Krankenhauses, der Leiter der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.
Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt und jeder Arzt eines Krankenhauses oder einer sonstigen Anstalt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Er darf das Verlangen nur aus zwingenden Gründen ablehnen. Tut er das, ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.
Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht zur Leichenschau verpflichtet. Der Notarzt hat lediglich den Tod festzustellen. Er stellt keine vollständige Todesbescheinigung aus. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.
Der die Leichenschau durchführende Arzt gibt, wenn ein natürlicher Tod vorliegt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt. Die Todesbescheinigung, bestehend aus einem nicht vertraulichen (Blatt A und B) und einem vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2), ist bei der Anzeige des Sterbefalls dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eintrat, vorzulegen.
Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.
Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch gerichtsmedizinisches Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.
Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in den §§ 20-24 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattungsG).
Verfahrensablauf Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person Todesbescheinigung des Arztes Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag bei ledigen Verstorbenen zusätzlich beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern, ersatzweise Geburts- oder Abstammungsurkunde bei verheirateten Verstorbenen zusätzlich beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise Heiratsurkunde bei geschiedenen Verstorbenen zusätzlich beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bei verwitweten Verstorbenen zusätzlich beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe, ersatzweise Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Diese Urkunden brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit die Personenstandsbücher, aus denen sie auszustellen wären, bei dem Standesamt geführt werden, bei dem der Sterbefall angezeigt wird. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).
Frist/Dauer Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Kosten/Leistung Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch fallen keine Gebühren an.
Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Für die Bestattung stellt der Standesbeamte dem Anzeigenden gebührenfrei eine Sterbebescheinigung oder eine mit dem Vermerk "Gilt nur für die Bestattung" versehene Sterbeurkunde aus.
Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden (z.B. für Überführungen der Leiche in das Ausland) sind gebührenpflichtig (EUR 7 für die erste, EUR 3,50 für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde).
|