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Heirat

Anlegung des Familienbuches auf Antrag

Allgemeine Informationen
Auf Antrag kann das Familienbuch auch für im Ausland geschlossene Ehen angelegt werden, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist. Das Familienbuch enthält Angaben zu den Ehegatten und deren Eltern sowie zu den gemeinsamen Kindern der Ehegatten. Bei einem Umzug wird das Familienbuch an das Standesamt Ihres gemeinsamen Wohnsitzes weitergegeben.

Zuständige Stelle
Standesamt Gengenbach
Herr Klaus Himmelsbach
tel. 07803 / 930 103
eMail Himmelsbach-Klaus@stadt-gengenbach.de

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe,
    gegebenenfalls mit Überbeglaubigung durch die zuständige
    ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch
    die deutsche Auslandsvertretung
  • falls beschaffbar: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
    der Eltern der Eheleute
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Diplom, Promotionsurkunde,
    wenn der akademische Grad bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung
    geführt wurde
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch einen im
    Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • bei Geburt der Eheleute in Deutschland: zusätzlich
    • Abstammungsurkunden
  • bei Geburt der Eheleute im Ausland: zusätzlich
    • Geburtsurkunden mit Überbeglaubigung durch
      die zuständige ausländische Behörde (Apostille)
      oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • bei Geburt der gemeinsamen Kinder in Deutschland: zusätzlich
    • Abstammungsurkunden der Kinder
  • bei Geburt der gemeinsamen Kinder im Ausland: zusätzlich
    • Geburtsurkunden der Kinder mit Überbeglaubigung durch die
      zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation
      durch die deutsche Auslandsvertretung
  • wenn Sie schon einmal verheiratet waren: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Vorehe
      mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen
      (z.B. Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig
      und mit Rechtskraftvermerk)
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den
      Präsidenten des Oberlandesgerichts

      Kosten/Leistung

      EUR 33