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Nach der Geburt
|  | |  | Nach der Geburt Jede Geburt muss dem Standesamt Gengenbach binnen einer Woche angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt Personalausweis oder Reisepass der Eltern
wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ist ein solches nicht angelegt, die Heiratsurkunde oder das Stammbuch
wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich eine Abstammungsurkunde oder Geburtsurkunde der Mutter oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern der Mutter
wenn die Mutter geschieden ist: zusätzlich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Scheidungsvermerk ist ein solches nicht angelegt, die Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil
wenn die Mutter verwitwet ist: zusätzlich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist, ist ein solches nicht angelegt, die Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehemannes
wenn die Mutter nicht verheiratet ist und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich bei einem ledigen Vater: die Abstammungsurkunde beziehungsweise Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch seiner Eltern
bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe (ist ein solches nicht angelegt, die Heiratsurkunde und gegebenenfalls das Scheidungsurteil)
bei nicht miteinander verheirateten Eltern: zusätzlich alle vor der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennung)
bei Eintragung akademischer Grade der Eltern: zusätzlich die Diplom- und/oder Promotionsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie, wenn Sie die Eintragung in der Geburtsurkunde des Kindes wünschen
Frist/Dauer
Die Geburt ist innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Sonstiges Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke, Erziehungsgeld, Kindergeld und Krankenkasse gebührenfrei ausgestellt.
Sollten Sie die Ausstellung von weiteren Dokumenten (z.B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags) wünschen, so müssen Sie dies beim Standesamt beantragen und die entsprechenden Gebühren im Voraus im Krankenhaus entrichten. Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Rechtsgrundlage § 16 Personenstandsgesetz (PStG) (Mündliche Anzeige) § 17 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht bei mündlicher Anzeige)
Kinderbetreuung
In den folgenden Tageseinrichtungen werden Ihre Kinder ganztags oder für einen Teil des Tages betreut.
In Kindergärten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut. Jedes Kind hat ab der Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sind Einrichtungen zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen.
Eine weitere Möglichkeit der Kinderbetreuung ist die Betreuung eines Kindes in einer Tagespflegestelle. Tagespflege bedeutet, dass Ihr Kind tagsüber oder für einen Teil des Tages durch eine Tagesmutter in deren Wohnung betreut wird.
Mehr Infos zur Kindertagesbetreuung finden Sie hier
Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, die einem Elternteil als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
Nach Ablauf des Monats der Geburt beginnt die Kindererziehungszeit und endet nach 36 Kalendermonaten. Bei Mehrlingsgeburten wird die Kindererziehungszeit für jedes Kind gewährt (z.B. bei Zwillingen 72 Monate).
Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Eine Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Falls Sie Ihr Kind gemeinsam erzogen haben, können Sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Haben Sie keine Erklärung bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung abgegeben, so wird die Erziehungszeit automatisch der Mutter zugewiesen.
Staatsangehörigkeit
Ihr Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter oder der Vater des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, wenn es in Deutschland geboren wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Zumindest ein Elternteil muss
sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, auf unabsehbare Zeit in Deutschland leben (Aufenthalt ist nicht nur vorübergehend), freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (das ist beispielsweise ein EU-Bürger, der bei uns Arbeitnehmerstatus hat) oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sein oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Ihr Kind zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten erhält (Mehrstaatigkeit). Ist Mehrstaatigkeit gegeben, muss sich das Kind nach der Volljährigkeit (bis zum 23. Lebensjahr) für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Elternzeit
Elternzeit für Geburten ab 1.1.2001
Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gebenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit ist im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt.
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitbeschäftigten. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.
Die Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater die Elternzeit nimmt, so beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Wenn die Mutter die Elternzeit nimmt, frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist.
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen.
Meldung beim Arbeitgeber
Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes (bei der Elternzeit des Vaters) oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Bei einem späteren Beginn der Elternzeit ist gegenüber dem Arbeitgeber eine Frist von acht Wochen vor Beginn der Elternzeit einzuhalten. Eine angemessene kürzere Frist ist nur aus dringenden Gründen möglich (z.B. Elternzeit des Vaters bei Frühgeburt). Dabei müssen Sie festlegen, wann innerhalb von zwei Jahren (in der Regel bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) Sie Elternzeit nehmen werden. Der Arbeitgeber soll Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer und hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Der Antrag mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit soll dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann dem Verlangen dringende betriebliche Gründe entgegenhalten.
Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden
Bei Fragen zur Elternzeit können Sie sich an die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) - Erziehungsgeldstelle in Karlsruhe wenden. Dort werden Sie von Montag bis Freitag (10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr) unter der Telefonnummer 0721/38330 beraten. Informationen finden Sie auch in der Broschüre "Informationen für Mütter und Väter" des Sozialministeriums Baden-Württemberg, im Leitfaden "Die neue Elternzeit" sowie im Einlageblatt "Bundeserziehungsgeld, Elternzeit 2004" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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